Vereinssatzung

Vereinssatzung des gemeinnützigen Vereins „Atlachinolli.de e.V.“

§ 1 Name & Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Atlachinolli.de“
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
  3. Der Verein wird die Gemeinnützigkeit gemäß § 52 AO beantragen.
  4. Der Sitz des Vereins ist 35279 Neustadt / Hessen, Am Schalkert 48
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO in der jeweils gültigen Fassung). Die Förderung kann dabei unmittelbar oder mittelbar erfolgen, wenn der
    steuerbegünstigte Zweck der geförderten Körperschaft den steuerbegünstigten Zwecken des Vereins entsprechen.
  2. a) Zweck des Vereins ist die Vermittlung und Wiederfindung von den Werten des Menschen in Worten und Lebensformen, Bildung und Erziehung, Kunst, Kultur und Umweltschutz.
    b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Schulungen und Seminare in Kindergärten, Schulen und bei allen interessierten Institutionen zum einen, und zum anderen durch Unterstützung mit Spendengeldern überwiegend im Bereich von in Not geratener Kinder, Jugendlicher und Erwachsener.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des Mitgliedantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet eine Begründung abzugeben. Bei
    Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die gültigen Kündigungsfristen sind in der jeweiligen aktuellen
    Geschäftsordnung geregelt.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und einer evtl. Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Geschäftsordnung festgeschrieben.

§ 4 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassierer und dem 1. Schriftführer. Der Vorstand kann jederzeit um weitere Mitglieder erweitert werden.
  2. Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsvollmacht.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
    Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch
    dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Alle Versammlungen des Vereins, auch die Mitgliederversammlungen, können auch Online durchgeführt werden.

§ 6 Beurkundung und Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse etc.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft/Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein SOS-Kinderdorf e.V. mit Sitz in München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
    kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

35279 Neustadt / Hessen am 12. September 2020